vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Günstigkeitsvergleich im FinStrG

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2021/9AnwBl 2021, 7 Heft 1 v. 14.1.2021

§ 4 Abs 2 FinStrG ordnet (anders als § 61 StGB) grundsätzlich die Anwendung des Tatzeitrechts an, es sei denn, die im Urteilszeitpunkt geltende Rechtslage wäre für den Täter günstiger. Zwischengesetze, also Normen, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht und bei Urteilsfällung erster Instanz nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, haben bei diesem Vergleich außer Betracht zu bleiben. Bei dem anzustellenden Günstigkeitsvergleich ist die jeweilige Rechtslage in ihrer Gesamtauswirkung zu betrachten. Er hat nicht abstrakt, sondern streng fallbezogen zu erfolgen. Fragen der Strafbemessung im konkreten Fall innerhalb des Bereichs der ges Strafdrohung haben dabei jedoch außer Betracht zu bleiben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!