Mit ausdrücklicher Nichtigkeit sind nur die prozessordnungswidrige Verlesung von in § 252 Abs 1 StPO angeführten Aktenteilen sowie die Verletzung des damit gekoppelten Umgehungsverbots (§ 252 Abs 4 StPO) bedroht, nicht hingegen die Missachtung von § 252 Abs 2 StPO.
11 Os 74/20x