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3 Fragen an Gerd Grebenjak

3 Fragen an ...AufsatzGerd GrebenjakAnwBl 2021/283AnwBl 2021, 559 Heft 11 v. 4.11.2021

Versicherte, deren ruhender Nachlass und Leistungsbezieher können zwischen den bestehenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG) in der Versorgungseinrichtung Teil B jährlich wechseln. Die schriftliche Erklärung muss mit dem durch die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellten Formblatt erfolgen und spätestens am 30. 11. des jeweiligen Kalenderjahres bei der Rechtsanwaltskammer, bei der der Versicherte oder Leistungsbezieher eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, einlangen.

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