1. Die Löschung unrichtiger Eintragungen im Firmenbuch steht im Ermessen des Firmenbuchgerichts (§ 10 Abs 2 FBG), normalerweise handelt es sich dabei um eine Frage des Einzelfalls.
1. Die Löschung unrichtiger Eintragungen im Firmenbuch steht im Ermessen des Firmenbuchgerichts (§ 10 Abs 2 FBG), normalerweise handelt es sich dabei um eine Frage des Einzelfalls.