Der Verfahrenshelfer ist zum Rekurs gegen den Beschluss mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe legitimiert. Er wird durch diesen Beschluss in seiner Rechtsstellung unmittelbar berührt, weil damit Rechte und Pflichten verbunden sind.
3 R 4/20t
Der Verfahrenshelfer ist zum Rekurs gegen den Beschluss mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe legitimiert. Er wird durch diesen Beschluss in seiner Rechtsstellung unmittelbar berührt, weil damit Rechte und Pflichten verbunden sind.
3 R 4/20t