Die Ehefrau des Erstklägers und Mutter der Zweit- und Drittkläger hatte durch Einnahme einer Überdosis Rohypnol einen Suizidversuch unternommen. Nachdem sie am Nachmittag desselben Tages in die geschlossene psychiatrische Abteilung des von der Erstnebenintervenientin betriebenen Krankenhauses aufgenommen und von der Zweitnebenintervenientin untersucht worden war, verübte sie am Abend im Bad ihres Patientenzimmers Suizid durch Strangulation mit dem Brauseschlauch. Die hinterbliebenen Kläger begehren gegen den Bund als Beklagten aus dem Titel der Amtshaftung Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für Folgeschäden aus dem Suizid. Das ErstG sprach mit Teilurteil einen Großteil des begehrten Schadenersatzes zu und gab auch dem Feststellungsbegehren statt.