1. Charakterisierend für eine Bestechung ist das Zusammenspiel von angestrebter Bevorzugung und einem unlauteren Verhalten, das durch die Begünstigung ausgelöst werden soll. Einer Obsoletstellung des zweiten Merkmals ist keinesfalls beizupflichten.
2. Die Rechtmäßigkeit nicht geringfügiger Zuwendungen ist dahingehend zu beurteilen, ob eine unlautere Bevorzugung durch den Begünstigten angestrebt wird.