1. Mit dem GesbR-RG wurden mit den §§ 1216a ff ABGB Bestimmungen über die Liquidation geschaffen, die auch auf Altgesellschaften anzuwenden sind. Der innere Ausgleich zwischen den Gesellschaften wird aber nicht mehr zur Liquidation gezählt, weil er entweder einvernehmlich erfolgt oder im Prozessweg auszutragen ist.