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Reichweitenvergleich iZm UWG

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2020/5AnwBl 2020, 7 Heft 1 v. 20.12.2019

1. Wenn ein Abstand zwischen zwei Vergleichsgrößen anhand von Statistikdaten behauptet wird, muss ein erkennbarer Hinweis erfolgen, mit dem über die Schwankungsbreite branchenüblich aufgeklärt wird. Das gilt vor allem dann, wenn sich der Abstand innerhalb der statistischen Schwankungsbreite bewegt. Die Aufklärung erfolgt üblicherweise durch die Angabe des jeweiligen Plus-/Minus-Faktors, anhand dessen die Ober- und Untergrenze der Schwankungsbreite ermittelt werden kann.

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