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Besetzung des SchöffenG

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2020/302AnwBl 2020, 659 Heft 12 v. 27.11.2020

Die Befugnis zur Anwendung der Geschäftsverteilung im Einzelfall wird (nicht von dem zu ihrem Erlass und zu ihrer Änderung befugten Personalsenat, sondern) von der Rsp ausgeübt und unterliegt dort einem RMKalkül im Instanzenzug. Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 1 StPO kommt in Frage, wenn andere als nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter entschieden haben (Verstoß gegen die Geschäftsverteilung) und wenn die Geschäftsverteilung rechtsfehlerhaft ist (Fehler der Geschäftsverteilung). Nichtigkeit liegt aber nur vor, wenn der Bf nach dem Zweck des Grundrechts auf den ges Richter schutzbedürftig ist. Ein Verstoß gegen die Geschäftsverteilung oder ein Fehler der Geschäftsverteilung führt also ungeachtet des Umstands, dass er - bei Einhaltung der Rügeobliegenheit - zum Gegenstand oberstgerichtlicher Prüfung werden, also prozessförmig geltend gemacht werden kann, nur dann zur UAufhebung, wenn er eine Unfairness gegenüber dem Bf erkennen lässt, und entzieht sich solcherart einer bloß schematischen Beurteilung. Irrige Auslegung der Geschäftsverteilung lässt Unfairness nicht ohne Weiteres erkennen, wohl aber ein offensichtlicher Verstoß.

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