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Fehlende Risikoanalyse (Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung)

RechtsprechungJudikaturMichael BureschAnwBl 2020/290AnwBl 2020, 645 - 646 Heft 11 v. 6.11.2020

Die Verpflichtung zur Erstellung einer schriftlichen Risikoanalyse nach § 8a Abs 3 RAO gilt ausnahmslos für jede Anwaltskanzlei, auch wenn ein Anwalt der Ansicht ist, dass in seiner Kanzlei keine Risikofaktoren iSd § 8a Abs 3 Satz 2 RAO vorliegen.

24 Ds 10/19h

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