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Fehlende rechtliche Erwägungen begründen keine Nichtigkeit

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2020/241AnwBl 2020, 541 - 542 Heft 10 v. 5.10.2020

Es begründet keine Nichtigkeit des Strafausspruchs, dass zum Vorliegen der Voraussetzungen für ao Strafmilderung keine rechtlichen Erwägungen angestellt wurden. Kritik an der Nichtanwendung der ao Strafmilderung (§ 41 StGB) stellt ohnehin bloß ein Berufungsvorbringen dar.

14 Os 110/19m

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