Mit dem BGBl I 2019/XXX wurde die Anmerkung 2 der TP 1 GGG dahingehend ergänzt, dass sich die Pauschalgebühr um die Hälfte ermäßigt, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird.
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.