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Zur elektronischen Zustellung von Entscheidungen im Gerichtsverfahren

RechtsprechungJudikaturBernhard FinkAnwBl 2019/165AnwBl 2019, 412 - 414 Heft 6 v. 27.5.2019

Die durch einen Zustelldienst elektronisch zugestellten Dokumente gelten als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung zugestellt (§ 35 Abs 6 ZustG). Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedoch spätestens mit seiner Abholung als zugestellt (§ 35 Abs 5 ZustG). Eine elektronische Abholung des Dokuments löst also jedenfalls die wirksame Zustellung aus.

3 Ob 11/19t

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