Ein Rechtsanwalt, dessen Honorarforderung bestritten wird, hat nur die Wahl, die bei ihm zugunsten des Mandanten eingegangenen Geldbeträge unverzüglich auszufolgen oder nach § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen. Er darf das eingegangene Geld weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten.