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Ausfolgungspflicht des Rechtsanwalts auch bei nicht unverzüglich erfolgender Bestreitung

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2019/155AnwBl 2019, 363 Heft 6 v. 27.5.2019

Ein Rechtsanwalt, dessen Honorarforderung bestritten wird, hat nur die Wahl, die bei ihm zugunsten des Mandanten eingegangenen Geldbeträge unverzüglich auszufolgen oder nach § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen. Er darf das eingegangene Geld weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten.

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