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Vinkuliertes Sparbuch kein Diebstahlsobjekt

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2019/89AnwBl 2019, 190 - 191 Heft 4 v. 2.4.2019

Ein vinkuliertes Sparkasseneinlagebuch ist - ohne Rücksicht darauf, ob dem Täter das Losungswort bekannt ist - kein taugliches Tatobjekt eines Diebstahls. Die Wegnahme eines solchen Sparbuchs, über das der Täter nicht (allein) verfügungsberechtigt ist, begründet - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale - das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB. Unternimmt es der Täter in weiterer Folge, ein Sparkasseneinlagebuch dadurch zu realisieren, dass er einen anderen durch Täuschung über seine Berechtigung zur Verfügung über die betreffende (wie hier Euro 300.000,- übersteigende) Spareinlage zu deren Auszahlung verleitet, hat er bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale - in echter Realkonkurrenz zu § 229 Abs 1 StGB - das Verbrechen des Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB zu verantworten.

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