Ein vinkuliertes Sparkasseneinlagebuch ist - ohne Rücksicht darauf, ob dem Täter das Losungswort bekannt ist - kein taugliches Tatobjekt eines Diebstahls. Die Wegnahme eines solchen Sparbuchs, über das der Täter nicht (allein) verfügungsberechtigt ist, begründet - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale - das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB. Unternimmt es der Täter in weiterer Folge, ein Sparkasseneinlagebuch dadurch zu realisieren, dass er einen anderen durch Täuschung über seine Berechtigung zur Verfügung über die betreffende (wie hier Euro 300.000,- übersteigende) Spareinlage zu deren Auszahlung verleitet, hat er bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale - in echter Realkonkurrenz zu § 229 Abs 1 StGB - das Verbrechen des Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB zu verantworten.