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Begründungserfordernis der Rechtsrüge

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2019/91AnwBl 2019, 191 Heft 4 v. 2.4.2019

Die Vorinstanzen verpflichteten die beklagte Hundehalterin, es zu unterlassen, ihren Hund so zu halten, dass dieser auf die klägerischen Grundstücke eindringen könne. Das BerG erkannte die Rechtsgrundlage dieses Unterlassungsanspruchs in § 523 ABGB und begründete dies mit der jüngeren Judikatur zur Frage, nach welchen Kriterien Tiere als Einwirkungen iSd § 364 Abs 2 ABGB zu qualifizieren sind. Dabei komme es nicht allein auf die Größe des Tiers an, sondern vielmehr auf dessen Beschaffenheit und Wesensart bzw dessen "faktische Beherrschbarkeit".

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