Die Vorinstanzen verpflichteten die beklagte Hundehalterin, es zu unterlassen, ihren Hund so zu halten, dass dieser auf die klägerischen Grundstücke eindringen könne. Das BerG erkannte die Rechtsgrundlage dieses Unterlassungsanspruchs in § 523 ABGB und begründete dies mit der jüngeren Judikatur zur Frage, nach welchen Kriterien Tiere als Einwirkungen iSd § 364 Abs 2 ABGB zu qualifizieren sind. Dabei komme es nicht allein auf die Größe des Tiers an, sondern vielmehr auf dessen Beschaffenheit und Wesensart bzw dessen "faktische Beherrschbarkeit".