Vergleiche sind ein beliebtes Mittel, um rechtliche Klarheit und Sicherheit hinsichtlich strittiger Verhältnisse zu schaffen. Vergleiche über strittige oder zweifelhafte Rechte durch beidseitiges Nachgeben unterliegen jedoch gem § 33 TP 20 GebG einer Gebühr, welche die Praxis durch entsprechende Gestaltungen zu vermeiden sucht. Dabei gilt es, das Gebührenrisiko sowohl mit der Rechts- und Beweiskraft als auch mit dem inhaltlichen Umfang des gewollten Vergleichs abzuwägen.