1. Für das Cash-Pooling, welches darauf abzielt, das konsolidierte Finanzergebnis einer Konzerngruppe zu optimieren, fehlt bislang eine explizite Rsp des OGH aus kapitalerhaltungsrechtlicher Sicht. Es liegt jedoch nahe, auch für das Cash-Pooling die allgemeinen kapitalerhaltungsrechtlichen Grundsätze für konzerninterne Darlehen bzw Sicherheitsbestellungen heranzuziehen.
2. Im Vordergrund der Prüfung wird daher zu stehen haben, ob die Vereinbarung betrieblich gerechtfertigt ist.

