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Wissentlich unrichtige Behauptungen des RA, um sich oder seinen Mandanten Vorteile zu verschaffen, sind disziplinär

RechtsanwaltJudikaturDr. Wolfgang HahnkamperAnwBl 2013/8356AnwBl 2013, 524 - 525 Heft 9 v. 1.9.2013

Normen: § 390 StPO; § 111 StGB; § 9 Abs 1 RAO; § 3 DSt

Schlagwörter:

Disziplinarrecht; wissentlich unrichtige Behauptungen; Vorteilsverschaffung; Mandat; Antrag auf Kostenbestimmung; Standesrecht; Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes; Berufspflichtenverletzung; Privatanklage; Strafverfahren; Kostenersatz;

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