Zusammenfassung: Mit ihrer Entscheidung widmet sich die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission der Frage, ob es einem bereits emeritierten Rechtsanwalt möglich ist, einen Wiederaufnahmeantrag betreffend ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren zu stellen, das bereits mit Rechtskraft versehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 77 Abs 3 DSt; § 354 StPO