Zusammenfassung: In Bezug auf die Versäumung der Frist zu Erhebung eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl hatte sich die erkennende Instanz mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Sorgfaltspflichten von beruflichen Parteienvertretern in Hinblick auf die Wahrung eben dieser Fristen zu beschäftigen.
Rechtsgrundlagen: § 73 Abs 2 ZPO; § 464 ZPO