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Änderung des § 112 StPO: Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen und Datenträgern

StrafprozessrechtGesetzgebungMag. Dominik Manzenreiter, ÖRAKAnwBl 2012, 300 Heft 6 v. 1.6.2012

Zusammenfassung: Gegenständlicher Kurzbeitrag informiert darüber, welche Reformierung § 112 StPO in Bezug auf die Verschwiegenheit gewisser Berufsgruppen und damit korrespondierend in Hinblick auf die Umgehung gesetzlich normierter Verschwiegenheitspflichten erfahren hat.

Rechtsgrundlagen: § 112 StPO

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