Zusammenfassung: In vorliegender disziplinarrechtlicher Entscheidung stellt die erkennende Instanz eindeutig fest, dass der strafprozessrechtliche Gedanke des Günstigkeitsprinzips in Hinblick auf eine strittige Doppelvertretung auch im Disziplinarrecht greift.
Rechtsgrundlagen: § 1 StGB; § 61 StGB; § 12a RL-BA