Zusammenfassung: Vorliegender Kurzbeitrag informiert darüber, dass das Finanzministerium Änderungen bei den Abgabenkonten durchgeführt hat und dahingehende Zustellungen unter gewissen Voraussetzungen nur mehr an den bevollmächtigen Vertreter ergehen dürfen.
Rechtsgrundlagen: § 213 BAO