Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung der Disziplinarkommission behandelt vorwiegend die Freiheit der Meinungsäußerung in Hinblick auf strafbare Disziplinarvergehen im Falle einer in einer Presseaussendung und in einem Schriftsatz enthaltenen Äußerung.
Rechtsgrundlagen: Art 10 EMRK