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Disziplinarrecht: Freiheit der Meinungsäußerung

RechtsanwaltJudikaturDr. Eduard Klingsbigl, RA (Anmerkung)AnwBl 2012/8311AnwBl 2012, 161 - 162 Heft 3 v. 1.3.2012

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung der Disziplinarkommission behandelt vorwiegend die Freiheit der Meinungsäußerung in Hinblick auf strafbare Disziplinarvergehen im Falle einer in einer Presseaussendung und in einem Schriftsatz enthaltenen Äußerung.

Rechtsgrundlagen: Art 10 EMRK

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