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Auch Verbraucher können am Gerichtsstand des Streitgenossen geklagt werden

ZivilprozessrechtJudikaturDr. Diana Grimm, RA; Dr. Thomas Seeber, RA (Anmerkung)AnwBl 2012/8309AnwBl 2012, 95 Heft 2 v. 1.2.2012

Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das LG Innsbruck klar, dass Prorogationsverbote teleologisch auf die sachliche Zuständigkeit zu reduzieren sind und auch im Verbraucherprozess der Gerichtsstand der Streitgenossen zulässig zu sein hat.

Rechtsgrundlagen: § 93 Abs 1 JN

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