Zusammenfassung: Der Kurzbeitrag informiert über die Neuregelung des § 5 PSG im Hinblick auf die umfassende Verpflichtung zur Offenlegung der Stiftungsbegünstigten. Nach dieser Regelung muss der Stiftungsvorstand dem - für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung - zuständigen Finanzamt den Namen des Stiftungsbegünstigten unverzüglich elektronisch mitteilen.
Rechtsgrundlagen: § 5 PSG