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FinanzOnline - Meldung nach § 5 Privatstiftungsgesetz

Wichtige InformationenStiftungswesenAnwBl 2011, 303 - 304 Heft 7 und 8 v. 1.7.2011

Zusammenfassung: Der Kurzbeitrag informiert über die Neuregelung des § 5 PSG im Hinblick auf die umfassende Verpflichtung zur Offenlegung der Stiftungsbegünstigten. Nach dieser Regelung muss der Stiftungsvorstand dem - für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung - zuständigen Finanzamt den Namen des Stiftungsbegünstigten unverzüglich elektronisch mitteilen.

Rechtsgrundlagen: § 5 PSG

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