Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung widmet sich die entscheidende Instanz den Voraussetzungen eines Schuldspruchs nach § 3 DSt und stellt eindeutig fest, dass die verletzte Berufspflicht bei sonstiger Nichtigkeit zwingend anzuführen ist.
Rechtsgrundlagen: § 38 Abs 2 DSt