Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit dem Umfang der Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts und mit der Frage, in wieweit dem Rechtsanwalt anvertraute Angelegenheiten durch diesen verwertet werden können.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 RAO; § 3 DSt