Zusammenfassung: Der VfGH beschäftigte sich mit der Frage, ob und unter welchen Umständen eine leichtfertige Beschuldigung mit gravierenden strafrechtlich relevanten Vorwürfen unter die Freiheit der Meinungsäußerung fallen kann. Mit einer Anmerkung von Klingsbigl.
Rechtsgrundlagen: Art 10 Abs 1 EMRK; § 304 StGB; Art 133 Z 4 B-VG; Art 10 Abs 2 EMRK