Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung stellte die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission fest, inwieweit eine geringfügig von den Tatsachen abweichende Darstellung der Begleitumstände in einem rechtsanwaltlichen Mahnschreiben eine disziplinäre Fehlung darstellt. Gilt die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht des § 178 ZPO ebenso für Rechtsvertreter und Vorbringen in Mahnschreiben? Mit einer Entscheidungsanmerkung von Eduard Klingsbigl.