Zusammenfassung: Die Entscheidung befasste sich mit der Frage, ob die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft eine privaten Neigung darstellen kann und unter welchen Umständen diese unter Liebhaberei fallen kann.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 UStG; § 6 Liebhaberei-VO; § 1 Abs 2 Liebhaberei-VO