Zusammenfassung: Das OLG Linz befasste sich mit der Frage, wann Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis erhoben werden können und in welchen Fällen eine vorläufige Kostenersatzpflicht gemäß § 388 Abs 3 ZPO bestehen kann.
Rechtsgrundlagen: § 54 Abs 1a ZPO; § 388 Abs 3 ZPO