Zusammenfassung: Der Autor geht im vorliegenden Aufsatz der Frage nach, ob Personen, die im Bereich der Gebarungskontrolle öffentlicher Finanzen tätig werden, als Beamte iSd AHG zu qualifizieren sind. Weiters untersucht er, ob faktisch unrichtige, kritisierende Äußerungen dieser Personen, welche im Zusammenhang mit etwaigen Missständen in der öffentlichen Finanzgebarung stehen, wie z.B. kritische Hinweise auf Fehlleistungen beim Budgetvollzug öffentlicher Körperschaften, dem AHG unterliegen können und somit diese Äußerungen in Vollziehung der Gesetze iSd § 1 Abs 1 AHG erfolgen. Abschliessend geht er noch der Frage nach, ob derartige Personen vom kritisierten Organ des jeweiligen Rechtsträgers wegen Unterlassung oder Schadenersatz belangt werden können, oder ob hierbei § 9 Abs 5 AHG in Bezug auf die kritisierende Person eine Unzulässigkeit des Rechtsweges zur Anwendung kommen kann.