Die Autorin stellt die Schlußanträge in der Rs Eschig vor, die sich mit der Auslegung der RL 87/344/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung beschäftigte. Die Generalanwältin kam dabei zum Schluß, daß dem Rechtsschutzversicherten die freie Anwaltswahl nach der Richtlinie auch bei Masseschäden zusteht.