Zusammenfassung: Dr. Wukoschitz geht in seinem Kurzbeitrag auf einen aktuellen Gewährleistungsprozess wegen angeblicher Reisemängel ein, bei dem der Klagevertreter noch vor Sacheinlassung und vor Klagszustellung einen bereits vorbereiteten Schriftsatz seiner Klage nachschickte. Die Beklagte beschloss daraufhin, den Kläger zur Vermeidung des Beweisverfahrens klaglos zu stellen.
Rechtsgrundlagen: § 41 ZPO