Zusammenfassung: Die OBDK befasste sich mit der Frage, ob eine Selbstverpflichtung des Beklagten, sich der Vertretung vor bestimmten Gerichten zu enthalten, die Notwendigkeit einer Verhängung einer einstweiligen Maßnahmen zu verhindern vermag. Mit einer Anmerkung von Klingsbigl.
Rechtsgrundlagen: § 19 DSt; § 70 Abs 2 DSt