Zusammenfassung: Die OBDK hatte zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt, der mit seinem Mandanten zu einem früheren Zeitpunkt vereinbart hatte, gegen eine Entscheidung kein Rechtsmittel zu erheben, und der seinen Mandanten von der späteren Entscheidung des Gerichts nicht benachrichtigte, gegen § 9 RAO verstoßen hat. War sein Verschulden nur geringfügig? Mit Anmerkungen von Klingsbigl.
Rechtsgrundlagen: § 9 RAO; § 3 DSt