Zusammenfassung: Durch das BGBl 2001/111 wurde n die Bestimmungen der RAO an die Vorgaben der 3. Geldwäscherichtlinie angepasst. Die RL harmonisiert die von der Gemeinschaft aus diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen mit denen anderer internationaler Gremien. Unter anderem wurde der Kreis der Taten die der Geldwäsche vorangehen erweitert und der Anwendungsbereich auf die Beschaffung von Geldern für terroristische Zwecke ausgedehnt.