§ 5 RAO; § 30 RAO
Nach § 30 Abs 3 RAO ist einem ReAA die Eintragung in die Liste zu verweigern, wenn der Bewerber sich durch sei Verhalten, oder auch nur durch eine Handlung, sich des Vertrauens unwürdig gemacht hat. Das Gericht musste damit auseinandersetzen, welcher Maßstab bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist.