Zusammenfassung: Die Unterlassung einer sorgfältigen Überprüfung vor der Androhung einer Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt begründet eine Disziplinarrechtsverletzung.
Rechtsgrundlagen: § 9 RAO; § 2 RL-BA
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Zusammenfassung: Die Unterlassung einer sorgfältigen Überprüfung vor der Androhung einer Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt begründet eine Disziplinarrechtsverletzung.
Rechtsgrundlagen: § 9 RAO; § 2 RL-BA
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