Zusammenfassung: Der BFH nimmt zur Einbeziehung der Staatenpraxis bei der Interpretation von Doppelbesteuerungsabkommen Stellung und erläutert, dass auch eine überwiegend außerhalb der Schweiz ausgeübte Tätigkeit eines leitenden Angestellten als Ausübung in der Schweiz iSd Art 24 Abs 1 Z 1 lit d DBA D-Schweiz 1992 zu qualifizieren ist.