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Rechtsprechung - § 1072 ABGB, § 1078 ABGB

ZivilrechtDr. Lothar GiesingerAnwBl 2007/8098AnwBl 2007, 314 - 315 Heft 6 v. 1.6.2007

Zusammenfassung: Da die gesetzliche Erbfolge nicht als " andere Veräußerungsart" IS § 1078 ABGB zu qualifizieren ist, begründet das Ableben des Erblassers keinen Vorkaufsfall. Die Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchssachen steht mit den Vorgaben des Art 6 MRK in Einklang.

Rechtsgrundlagen: § 1072 ABGB; § 1082 ABGB; Art 6 MRK

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