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Verhältnis zu Berufskollegen, "glatte Lüge"

RechtsanwaltStrigl (Glosse)AnwBl 2007/8076AnwBl 2007, 41 Heft 1 v. 1.1.2007

Zusammenfassung: Während die Unterstellung einer Lüge lediglich den Vorwurf der Unwahrheit zum Ausdruck bringt, ist die Unterstellung einer "glatten Lüge" als Ehrenbeleidigung zu qualifizieren.

Rechtsgrundlagen: § 1 DSt

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