Zusammenfassung: Das Urteil befasst sich mit dem anwaltlichen Standesrecht und die Vereinbarkeit eines danach ergangenen Bescheides mit Art 10 MRK. Dem Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem von einem Rechtsanwalt eine Äußerung getätigt wurde, die standesgemäß geahndet wurde. Der Rechtsanwalt sah sich darin in seinem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt.
Rechtsgrundlagen: Art 10 MRK; § 9 RAO