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Verrechnung von Telefongebühren

RechtsanwaltStrigl (Glosse)AnwBl 2006/8053AnwBl 2006, 474 - 475 Heft 9 v. 1.9.2006

Zusammenfassung: Die Einrichtung einer Mehrwertnummer zur gerichtlichen Forderungseintreibung durch einen Rechtsanwalt begründet eine Verletzung der Berufspflichten und eine Beeinträchtigung der Standesehre.

OBDK, 19.06.2006, 3 Bkd 4/05

Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 RATG

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