Zusammenfassung: Die Einrichtung einer Mehrwertnummer zur gerichtlichen Forderungseintreibung durch einen Rechtsanwalt begründet eine Verletzung der Berufspflichten und eine Beeinträchtigung der Standesehre.
OBDK, 19.06.2006, 3 Bkd 4/05
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 RATG