Zusammenfassung: Die Autorin informiert über die Einfügung des Abs 4 zu § 10 RAO, der ua die Sorgfalts- und Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts bei der Erstellung einer Urkunde sowie die gebotene Prüfung der Identität des Antragstellers konkretisiert.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 4 RAO