Zusammenfassung: Organisationsmängel einer Rechtsanwaltskanzlei, die sich in gravierenden Sorgfaltsverstößen bei der Honorarabrechnung und der Abfertigung von Honorarklagenäußern, begründen eine grob fahrlässige Verletzung der Berufspflichten des Rechtsanwalts.
OBDK, 28.06.2004, 12 Bkd 1/04