Zusammenfassung: Die Autorin informiert darüber, dass aufgrund von Verhandlungen zwischen dem österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem BMSG künftig auch Rechtsanwälte, die als nicht wesentlich beteiligte und weisungsgebundene Geschäftsführer einer RA-GmbH mit Sperrminorität fungieren, von der Ausnahmeregelung des § 5 Abs 1 Z 14 ASVG umfasst sein werden.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 Z 14 ASVG; § 16 ASVG; § 14a GSVG; § 7 Z 1 lit e ASVG